Ihre Unterstützung zählt!
Gemeinsam für Otterndorf

Ein engagierter Kommunalwahlkampf lebt von Menschen, die sich für ihre Stadt einsetzen – und von der Unterstützung vieler Bürgerinnen und Bürger. Mit Ihrer Spende helfen Sie uns, unsere Ideen und Ziele für ein lebenswertes Otterndorf sichtbar zu machen. Ob Wahlzeitung, Flyer, Plakate, Informationsstände, Veranstaltungen oder der persönliche Austausch vor Ort – all das ist mit Kosten verbunden.
Ihre Unterstützung ermöglicht es uns, unsere Kandidatinnen und Kandidaten vorzustellen und mit den Menschen in Otterndorf ins Gespräch zu kommen. Jeder Beitrag – unabhängig von seiner Höhe – hilft dabei, unsere politische Arbeit vor Ort zu stärken.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen.
Spenden per Überweisung
CDU Stadtverband Otterndorf
IBAN: DE42 2925 0000 0152 1024 69
Verwendungszweck: Spende Kommunalwahl 2026 – Name, Vorname, vollständige Anschrift
Bitte geben Sie Ihre vollständige Anschrift im Verwendungszweck an, damit eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann.
Steuerliche Hinweise
Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
- Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 6.600,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 13.200,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
- Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300,- €/6.600,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Weitere 3.300,- €/6.600,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
- Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
- Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
- Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
- Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 35.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie auf der Website des CDU-Landesverbandes Niedersachsen.